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AGB / Transportbedingungen

Die Brennpunkt Logistik GmbH wird im Folgenden BLG genannt.  

Rechtsgrundlage:  
Es gilt deutsches Recht. 
Insbesondere gelten die gesetzlichen Bestimmungen des HGB / GüKG für nationale Transporte; im grenzüberschreitenden Verkehr gelten vorrangig die CMR.  
Des Weiteren arbeitet BLG auf der Grundlage der neusten Fassung der ADSp und bei Schwertransporten wie Kranarbeiten der BSK.  
Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von BLG, diese können schriftlich von der Disposition von Brennpunkt Logistik angefordert werden und werden von dieser unverzüglich übermittelt. Alternativ können diese auch unter www.brennpunkt-logistik.de eingesehen werden.  

Fahrzeuggestellung:  
Der Auftragnehmer versichert, dass der Frachtraum für die genannten Sendung/en zu den vereinbarten Terminen und Bedingungen zur Verfügung gestellt wird. Werden die vereinbarten Kapazitäten nicht termingerecht gestellt, behält sich BLG vor, die betreffenden Aufträge anderweitig abzuwickeln und die daraus resultierenden Mehrkosten an den Auftragnehmer weiter zu belasten.  

Störung/Verzögerung:  
Jedwede Störung im Transportablauf, die zu Verzögerungen führt oder führen könnten, sind unverzüglich schriftlich (per E-Mail) mitzuteilen. Dies gilt bei Unfällen, Schäden an der Ware oder sonstige Beförderungs- sowie Ablieferhindernisse. In jedem Fall ist der Auftragnehmer dazu verpflichtet, sich die schriftliche Weisung der BLG einzuholen.  

Lademitteltausch:  
Sofern ein Lademitteltausch vereinbart wurde, (siehe benötigtes Equipment) ist ein individuelles Entgelt im vereinbarten Frachtpreis für den Tausch mit enthalten.  

Es gelten folgende Vereinbarungen:  
1. Palettentausch: hier müssen die Paletten gemäß der Vereinbarung getauscht werden. 
2. Palettenabgabe/-Rückführung: hier müssen die Paletten an der genannten Stelle abgegeben werden und der Nachweis im Original bei BLG eingereicht werden.  
3. DPL:  hier muss der Original DPL-Palettenschein per Post an BLG zugesendet werden. Sofern gegen die Vereinbarung kein DPL-Schein an der Lade.- bzw. Entladestelle ausgehändigt wird, ist BLG sofort schriftlich zu benachrichtigen. 

Sollten die Originalnachweise innerhalb von 14 Tagen nach Transportabschluss nicht erbracht werden, so behält sich BLG vor, die Paletten mit der Fracht zu verrechnen, da diese ein Bestandteil des Transportauftrages sind. 
BLG berechnet: Je Euro-Palette 22,- Euro; je Düsseldorfer-Palette 18,- Euro; je H1-Palette 55,- Euro; je Gitter-Palette 120,- Euro.  
Die Packmitteltauschpauschale ist im Auftrag enthalten. 

Abliefernachweis:  
Diese sind ausschließlich an folgende E-Mail-Adresse zu senden: buchhaltung@brennpunkt-logistik.de 

BLG übernimmt keine Haftung bei Verzögerung der Rechnungsbuchung und gerät mit der Zahlung der Fracht nicht in Verzug, sollten die Dokumente an andere Empfänger gesandt werden (wie z.B. die der Disponenten).  

Bei Einreichung der Belege ist zu beachten: 
1.) Alle Dokumente sind generell als PDF einzusenden. 
2.) Eine PDF-Datei für den Abliefernachweis. 
3.) Eine PDF-Datei für die Rechnung. 
4.) Ein Blatt pro Seite. 

Foto-Dateien werden nicht akzeptiert. Ebenfalls müssen die Belege eine gute Qualität aufweisen. Sollte dies nicht möglich sein sind die Belege im Original per Post erforderlich. Palettenscheine sind immer im Original per Post erforderlich. 
Erfolgt die Zusendung der Belege nicht innerhalb von 14 Tagen nach Transportabschluss, hält sich BLG das Recht vor die Frachtvergütung um 20,- Euro zu kürzen; bei vollständig fehlenden Nachweis um 35,- Euro. Anfallende Bearbeitungsgebühren werden aufgerechnet. 

Standgeld: 
Standgeldanspruch akzeptieren wir bei: 
1) Tautliner, im Langstreckenverkehr, ab der 4. Stunde in Höhe von 40,- Euro/Stunde, max. 400,-Euro/Tag. 
2) Tautliner, im Nahverkehr bis 50km Distanz, ab der 3. Stunde in Höhe von 40,- Euro/Stunde, max. 400,-Euro/Tag. 
3) Teilpartie Transporte, ab der 3. Stunde in Höhe von 40,- Euro/Stunde, max. 400,- Euro/Tag. 
4) Sprinter Transporte, ab der 2. Stunde in Höhe von 30,- Euro/Stunde, max. 300,- Euro/Tag. 
5) Stückgut Transporte, ab der 2. Stunde in Höhe von 30,- Euro/Stunde, max. 300,- Euro/Tag. 

Sollte es sich um eine andere Art von Transport oder Fahrzeug handeln, so muss das Standgeld gesondert auf Basis der ADSp/BSK/CMR behandelt werden. Hier gilt dann die individuelle Verabredung der Disponenten. 

Sofern es zu Standzeiten an der Be.- oder Entladestelle kommt, muss BLG unverzüglich schriftlich darüber informiert werden. Auch müssen die Zeiten (Ankunft/Abfahrt) auf dem Frachtbrief dokumentiert sein und vom Verladepersonal schriftlich bestätigt werden. Ohne diese Informationen/Nachweise besteht kein Standgeldanspruch. Der reine GPS-Auszug als Nachweis, reicht nicht aus. 

Standgelder werden von Montag bis Samstag bezahlt. Der Sonntag gilt als gesetzlicher Ruhetag und wird nicht vergütet.  

Kundenschutz: 
gilt für den Zeitraum von 12 Monaten nach Auftragsannahme als vereinbart. Jede Zuwiderhandlung wird mit einer Vertragsstrafe von 20.000,00 Euro belegt.  

Annahme des Auftrags:  
Der Auftrag gilt als angenommen, sofern diesem nicht innerhalb von 30 Minuten widersprochen wird. Dieses ist schriftlich der Disposition (dem Auftraggeber) anzuzeigen. 

Haftung:  
Der Frachtführer haftet gegenüber BLG abweichend vom Gesetz (§ 431 HGB) im Rahmen nationaler Transporte bei Verlust oder Beschädigung mit 8,33 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung. Soweit BLG gegenüber seinem Auftraggeber nur in geringem Umfang haftet, wird BLG den Frachtführer hierüber nach Schadenseintritt informieren. In diesem Falle ist die Haftung des Frachtführers auf den von BLG mit dem Auftraggeber vereinbarten Haftungsbetrag beschränkt. Bei grenzübergreifendem Straßengüterverkehr finden die zwingenden Vorschriften der CMR Anwendung. Der Frachtführer stellt BLG von allen mittel- und unmittelbaren Ansprüchen Dritter, die aus einer unzureichenden Umsetzung der gesetzlich durchzuführenden Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung seitens des Frachtführers, vollumfänglich und unwiderruflich frei. Für Transporte im grenzüberschreitenden Verkehr garantiert der Frachtführer den Abschluss einer Güterhaftpflichtversicherung im Rahmen der Haftungshöchstgrenze der CMR. Der Frachtführer ist weiterhin verpflichtet, auf seine Kosten eine Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme je Versicherungsfall von pauschal 2.5 Mio. Euro für Sach- und Personalschäden und 100.000 Euro für Vermögensschäden sowie für jedes seiner bei BLG eingesetzten Fahrzeuge eine KFZ-Haftpflichtversicherung in Höhe von 50 Mio. Deckung für Sach- und Personenschäden abzuschließen. 

Erlaubnisse/ Berechtigungen/ Zusicherungen:  
Der Frachtführer versichert, dass die erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Berechtigungen gem. § 3  GüKG zur Transportdurchführung vorliegen. Diese sind auf jeder Fahrt mitzuführen. Der Frachtführer sichert zu, bei Ausführung von Aufträgen von BLG die gesetzlichen Vorschriften zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz) einzuhalten. Der Frachtführer sichert außerdem zu, von ihm beauftragte Nachunternehmer und Verleiher in gleichem Umfang zu verpflichten. Auf Verlangen weist der Frachtführer die Erfüllung dieser Zusicherungen nach. Ein Verstoß gegen die o. g. vertraglichen Zusicherungen berechtigt BLG, unbeschadet der vorstehenden Regelungen, ebenfalls zu einer außerordentlichen Kündigung.  

Fahrpersonal/ Lenk- und Ruhezeiten:  
Der Frachtführer verpflichtet sich, nur Fahrpersonal mit den erforderlichen Arbeitsgenehmigungen gem. §§7b und 7c GüKG einzusetzen, sowie sicherzustellen, dass die diesbezüglichen amtlichen Bescheinigungen und erforderlichen Genehmigungen (mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache) auf jeder Fahrt mitgeführt und BLG oder dem Auftraggeber von BLG auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden. Weiter verpflichtet sich der Frachtführer ausdrücklich zur Einhaltung der gesetzlich (u. a. durch EU-Verordnungen) vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten sowie zur ordnungsgemäßen Führung/Aufbewahrung der durch die entsprechenden Vorschriften geforderten Nachweise. Sämtliche Dokumente und Nachweise, die die Einhaltung der vorgenannten Vorschriften dokumentieren, sind BLG auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.  

Gerichtsstand:  
Gerichtsstand ist für beide Seiten Wuppertal. Die vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt im Fall des Art. 31 CMR als zusätzliche Gerichtsstandsvereinbarung. 

Salvatorische Klausel: 
Sollte eine oder mehrere der vorgenannten Bestimmungen unwirksam und/ oder undurchführbar werden, so berührt das den übrigen Inhalt dieser AGB nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Fall eines eventuellen Verzichts auf dieses Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden werden keine getroffen.  

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Anlage: Mindestlohnvereinbarung, stand 01.01.2017  

  1. Der Auftragnehmer garantiert, die gesetzlichen Regelungen des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) uneingeschränkt einzuhalten. Insbesondere erklärt der Auftragnehmer, dass er sämtliche bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer nach dem gesetzlichen Mindestlohn bezahlt und die entsprechende Zahlung zum Zeitpunkt der mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Fälligkeit vornimmt, spätestens aber am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. 
  2. Der Auftragnehmer garantiert weiter, sicherzustellen, dass im Falle eines zulässigen Subunternehmereinsatzes geeignete Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass auch die Subunternehmer die gesetzlichen Vorschriften des MiLoG einhalten. Vor dem Einsatz eventueller Subunternehmer ist durch entsprechende Kontrollen des Auftragnehmers sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des MiLoG zuverlässig erfüllt werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich außerdem zur regelmäßigen Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften durch die eingesetzten Subunternehmer. 
  3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf entsprechende Anforderung jederzeit durch die Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen, dass die gesetzlichen Vorschriften des MiLoG eingehalten werden. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber hierfür sämtliche erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber kann den Umfang der vorzulegenden Unterlagen unter Berücksichtigung billigen Ermessens bestimmen. 
  4. Sofern die BLG bzw. von ihr beauftragte Personen aufgrund von Verstößen des Auftragnehmers/seines Personals bzw. vom Auftragnehmer eingesetzter Frachtführer bzw. Subunternehmer nach § 13 MiLoG i.V.m. § 14 des Arbeitnehmer Entsendegesetzes oder aufgrund sonstiger Vorschriften in Anspruch genommen werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die BLG und/oder deren Personal umfassend von sämtlichen vorgenannten Ansprüchen in vollem Umfang auf erstes Anfordern freizustellen.

 

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